ZUSAMMENFASSUNG DER ERLASSE DURCH DAS OBERSTE ZIVILGERICHT KERALA
Das Oberste Gericht entschied am 6. Mai, dass die Entscheidung des Obersten Zivilgerichts vom 7. April nicht, wie von dem Panchayat (dem Dorfrat) gewünscht, ausgesetzt würde. Mit anderen Worten: Der Beschluss des Obersten Zivilgerichts zu Gunsten des Unternehmens steht und bleibt gültig und vollstreckbar; die Betriebslizenz des Werkes in Kerala muss durch den lokalen Panchayat verlängert werden.
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtes vom 6. Mai reichte das Unternehmen beim lokalen Panchayat seinen Antrag auf Verlängerung der Betriebslizenz für das Werk in Kerala ein. Der Dorfrat lehnte unseren Antrag zweimal ab. Beide Male wurde die Ablehnung damit begründet, dass das Unternehmen angeblich nicht die anderen notwendigen und erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen des Staates Kerala habe. Das Unternehmen war der Meinung, alle notwendigen Lizenzen und Genehmigungen vom Staat zu haben, und reagierte entsprechend. Als Antwort auf die Ablehnung des Panchayat, die Betriebslizenz zu verlängern, wandte sich das Unternehmen an das Oberste Zivilgericht, damit die Gerichtsentscheidung vom 7. April wieder in Kraft gesetzt und der Panchayat dementsprechend aufgefordert würde, die Betriebslizenz auszustellen. Der Fall wurde am 23. Mai vor dem Obersten Zivilgericht angehört. Am 2. Juni wies das Oberste Zivilgericht den Vorsitzenden des Panchayat an, die Betriebslizenz für das Werk in Kerala zu verlängern.
ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG DES OBERSTEN ZIVILGERICHTES KOLKATTA
Am 5. Mai 2005 wies das Oberste Zivilgericht Kolkatta für den Staat Westbengalen in Indien eine Public Interest Litigation (PIL) ab, die von einem „Subhas Dutta“ als Kläger gegen das Unternehmen eingereicht worden war. Der Kläger klagte auf Unterlassung des angeblichen „Vertriebs von ungesunden Softdrinks“ durch das Unternehmen. Die Getränke seien angeblich durch Pestizidrückstände verunreinigt. Der Fall beinhaltete auch Anschuldigungen darüber, dass der Betrieb des Unternehmens in Indien negativen Einfluss auf lokale Grundwasserschichten habe. Das Gericht wies die Forderungen des Klägers ab. Folgende Beschlüsse wurden getroffen und folgende Anordnungen erlassen.
Hinsichtlich der Behauptung, die Softdrinks des Unternehmens seien „ungesund“ und enthielten Pestizidrückstände, befand das Oberste Zivilgericht, dass viele technische Daten abgelegt wurden … Wir sind der Meinung, dass [Coca-Cola] die Sache sehr ernst genommen hat, um detailliert zu erklären, dass zumindest sein Getränk, das heißt Coca-Cola, nicht als ein Getränk bezeichnet werden kann, das für Personen, die es trinken, gefährlich ist, und dass kein öffentliches Gesundheitsrisiko von diesem Getränk ausgeht.“
Hinsichtlich der Anschuldigung, die Grundwasserschichten würden ausgeschöpft, befand das Oberste Zivilgericht: „Die Parteien [das heißt das Unternehmen] und besonders die Staatsregierung scheinen in puncto Grundwassererhaltung extrem streng zu sein … Daher schlagen wir vor, andere Themen wie Toxizität oder Ausschöpfung von Grundwasserschichten oder Verunreinigung von Grundwasser nicht weiter zu behandeln. Wir sind davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Behörde zur Grundwasserverwaltung ins Leben gerufen wird.“
Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass Regenwasserauffangsysteme zur Erhaltung lokaler Grundwasserschichten geeignet sind. Das Gericht hat die westbengalische Staatsregierung aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Regenwasserauffangsysteme von Unternehmen und anderen Interessensgruppen zu fordern. Das Gericht vertritt in Bezug auf das Unternehmen außerdem folgende Meinung. „Durch das Affidavit, das heute bei uns eingereicht wurde, sind wir davon überzeugt, dass die Hauptnutzer wie Coca-Cola bereits … Maßnahmen ergriffen haben [um Regenwasserauffangsysteme in ihren entsprechenden Betrieben aufzubauen]. Solche Maßnahmen werden natürlich durch Staatsregierungsbeamte überwacht werden."
Abschließend hat das Oberste Zivilgericht bestimmt, dass „das Gesuch des/der Kläger(s) in Anbetracht der oben genannten Beobachtungen verworfen wird“. Mit anderen Worten: Das Gericht hat die Beschwerde des Klägers abgewiesen und ordnet keinerlei Verpflichtungen oder Sanktionen für Coca-Cola Indien an.